Conclusio aus der GÖD-Info zum neuen Besoldungsrecht

Von Gary Fuchsbauer und Reinhart Sellner

Zusammenfassung, was sich bei aktueller Gesetzeslage (Nationalrats-beschluss vom 21.1.) ändert, bzw. bei wem sich nichts ändert.
 
- Es ändert sich nichts bei all jenen, die keine (vom Vorrückungsstichtag bestimmten) Vorrückungen mehr haben, zB weil sie schon in der DAZ sind, weil sie in einem gehobenen Dienst sind (zB LSI), weil sie einen (zB Berufsschul-)Sondervertrag außerhalb der normalen Biennalgehaltsstufen haben.

- Es ändert sich im Moment nichts bei all jenen, die in einem befristeten Dienstverhältnis ohne Vorrückung sind (zB II-L-LehrerInnen).
Wenn diese einen Dauevertrag bekommen, wird kein Vorrückungsstichtag mehr berechnet, sondern es gilt eben das nun neue Recht des Besoldungsalters.
D.h. Beginn in der Gehaltsstufe 1 (weil in diese die Ausbildungszeit schon eingerechnet ist) mit Besoldungsalter null.
ABER: Vordienstzeiten im öff. Dienst (zB eben II-L-LehrerIn [aber nicht reines

Unterrichtspraktikum], aber auch im EWR), Wehr-/Zivildienst (aber nur bis 6 Monate! Will die GÖD noch verändern!), berufsnützliche Privatwirtschaftsverdienstzeiten (aber nur bis 10 Jahre!) werden auf das Besoldungsalter angerechnet. Zb 4 Jahre II-L: Einstieg in Gehaltsstufe 3.

- Alle anderen im Dienst befindlichen bleiben bis zu ihrer nach altem Recht nächsten Vorrückung gehaltsmäßig beim bisherigen Betrag (bzw. ab 1.3. um 1,77 Prozent erhöht und auf volle Euro aufgerundet). Ab dann wirkt bei allen das neue Recht - s.u. "2. Wie die Umstufung passiert:"
Da sich an zahlreichen Beispielen zeigt, dass die Absicht der Regierung, dass niemand durch den Umstieg verliert, nicht erfüllt ist, hat der Nationalrat am 21.1. auch beschlossen, dass das Gesetz repariert wird, damit niemand etwas in der Lebensverdienstsumme verliert. Die Gespräche dazu zwischen Regierung, Dienstgeberseite-Bediensteten und Gewerkschaft haben bereits begonnen.
 

Conclusio der 3 UG-TeilnehmerInnen an der gestrigen GÖD-Info-Veranstaltung (beide UGÖD-Vorsitzende Beate Neunteufel-Zechner und Reinhart Sellner, sowie Gary Fuchsbauer):

1. Alle offenen Verfahren [Vordienstzeitenanrechnungen] werden (vermutlich) nach dem neuen Recht behandelt bzw. unter den neuen rechtlichen Voraussetzungen gar nicht mehr zu behandeln sein.

2. Wie die Umstufung passiert:
a) Bezahlung mit Gehaltserhöhung ab 1.3. wie bisher bis zur nächsten persönlichen Vorrückung. Jede/r ist formell in dieser Zeit in der (nach Rundung der Februar- 2015-Bezüge auf ganze Euro) bezugsbetragsmäßig nächstniedrigeren Stufe des jeweiligen Schemas im neuen System (zB 4909 ist nicht niedriger als 4909, daher Rückstufung auf 4720), bekommt aber die "Wahrungszulage" auf seinen alten Bezug.
b) Nächste Vorrückung nach bisherigem Datum, aber in neuer Tabelle (ergibt meist weniger Gehalt als im Altrecht nach Vorrückung) - genannt Übergangsstufe, die aber verkürzt ist, denn:
c) Jeder/m wird gem. GG § 169c, Abs 7, ein halbes, ein oder eineinhalb Jahre Besoldungsalter gutgeschrieben. Das bedeutet:
d) die danach nächste Vorrückung (zweite nach 1.3.2015) geschieht daher um
- eineinhalb Jahre früher für akademische Gehälter (Bachelor, Master, etc),
- ein halbes Jahr früher für andere wie MaturantInnen,
- ein Jahr früher für alle anderen
in die sogenannte Zielstufe.
e) ab nun normale (meist 2-jährige) Vorrückung (kleine und große DAZ werden auch als Vorrückung gewertet).

3. Nachteile für Karenzzeiten vor Berufslaufbahnbeginn müssen noch beseitigt werden (bisherige Halbanrechnung von sonstigen Zeiten, zB Karenzzeiten während des Studiums, gibt es im neuen Gesetz nicht mehr).

4. Alle, die Nachteile in ihrer persönlichen Gehaltskarriere finden, mögen diese an die GÖD melden (cc bitte an a@öli-ug.at).

5. Wir drängen auf Einberufung der ARGEs, wie dies auch Fritz Neugebauer gesagt hat, z.B. sind in der ARGE LehrerInnen auch die Auswirkungen auf das neue Dienstrecht ab 2019 zu beachten.

6. Wir sind weiterhin für eine baldige GÖD-Bundeskonferenz (von GÖD bereits zugesagt) zur Erarbeitung der Eckpunkte eines neuen Dienstrechts für den gesamten öffentlichen Dienst, damit nicht wieder dieselbe Situation wie heute und beim LehrerInnendienstrecht auftritt.

7. Für uns ist weiterhin die Aussage des Finanzministers Schelling, dass alles kostenneutral sein muss, nicht bindend.

Wohltuend war, dass GÖD-Finanzleiter Gruber und GÖD-Dienstrechtsleiter Schnedl sachorientiert waren und offenbar auch mit der Regierung sachlich verhandeln und tatsächlich keine Verluste zugelassen werden. Aber es wird - wie wir es befürchtet haben - auch "keine Gewinner geben" (Schnedl). Mögliche Verbesserungen aus EUGH-Urteilen sind und waren nicht Verhandlungsgegenstand.

Die für Umstiegsberechnungen erforderlichen Gehaltstabellen (für LehrerInnen)

Der Gesetzestext kann auch abgerufen werden

Link auf die aktuelle GÖD-Information:
GÖD-Info: Eckpunkte zum Parlamentsbeschluss klicken, dann öffnet sich das pdf.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0