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Katharina Bachmann

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katharina.bachmann@bildung.gv.at


DS-GVO: Präsentation und Vorlage/Muster Datenverarbeitungsverzeichnis für Personalvertreter/innen

Bild:spa
Bild:spa

Liebe Personalvertreter/innen
Wie ihr wisst, tritt am 25.5.2018 die neue Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) (https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/) in der EU und damit auch bei uns (leicht angepasste Österreichische Fassung 😊 - wer weiß, wie lange sie halten wird) in Kraft.

 

Für euch als Download

 

•    eine  PP-Präsentation zur DS-GVO mit Erläuterung des Musterbeispiels für das Datenver-

     arbeitungsverzeichnis für Personalvertreter/innen).


•    eine kurze Zusammenfassung der neuen DS-GVO (vor allem in Bezug auf unsere Arbeit als Personalvertreter/innen).


•    Musterbeispiel Datenverarbeitungsverzeichnis für DAs als pdf

Die Mustervorlage des Datenverarbeitungsverzeichnisses für die DAs in excel und Word habe ich den DAs per Mail geschickt.

 

Der DA hat sich die DS-GVO angesehen und die Auswirkungen auf unsere PV-Arbeit herausgearbeitet. Mein Resümee: Die neue Verordnung ist sinnvoll und eigentlich längst überfällig. Für uns Personalvertreter ändert sich de facto nicht wirklich viel, weil wir durch die Verschwiegenheitspflicht, geregelt im PVG § 26 Abs 1-3, die in der DS-GVO geforderten datenschutzrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen bereits vollständig abgedeckt. Das bedeutet, dass nicht nur der Dienststellenausschuss als Organ, sondern auch jedes DA-Mitglied dafür Sorge tragen musste, dass die Integrität, Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten, die sie/er erhält, verarbeitet und speichert, gewährleistet ist.

 

Wichtig ist jetzt, dass die Personalvertretungsorgane als ersten Schritt ein Datenverarbeitungsverzeichnis erstellt. Damit kann ein Dienststellenausschuss DA bei Bedarf der Datenschutzbehörde nachweisen, welche personenbezogenen Daten er als Personalvertretungsorgan, auf welcher Rechtsgrundlage, zu welchen Zweck usw. verarbeitet.


Vorlage/Muster eines Datenverarbeitungsverzeichnisses für die DAs
Die DS-GVO gibt zwar keine formalen Richtlinien für die Erstellung des Datenverarbeitungsverzeichnisses vor, aber das macht die Sache auch nicht einfacher. Deshalb habe ich eine Vorlage eines Datenverarbeitungsverzeichnisses für die Dienststellenausschüsse (DAs) erstellt. Ihr könnt es mit relativ wenigen Änderungen und Anpassungen übernehmen.
Das Ziel war es, mit dem Musterverzeichnis eine solide Grundlage für eine datenschutzrechtlich korrekte und vor allem mit wenig bis keinem zusätzlichen Aufwand verbundene Datenverarbeitung durch den DA zu gewährleisten. Ich denke, das ist mir gelungen.

ms

Leitung der Bildungsdirektion für Vorarlberg        Öffentliche Ausschreibung:

Gemäß § 10 Abs. 1 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, wird die Funktion des Leiters/der Leiterin der Bildungsdirektion für Vorarlberg öffentlich ausgeschrieben.

 

Diese Funktion ist der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 8 bzw. der Bewertungsgruppe v1/6 zuzuordnen und gemäß § 141 Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 bzw. § 68 Vertragsbedienstetengesetz 1948 durch befristete Betrauung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu besetzen.

 

Wertigkeit: A1/8 bzw. v1/6
Dienststelle: Landesschulrat für Vorarlberg (ab 1.1.2019 Bildungsdirektion für Vorarlberg)
Dienstort: Bregenz
Vertragsart: befristet
Befristung: 5 Jahre
Beschäftigungsausmaß: Vollzeit
Beginn der Tätigkeit: ehestmöglich
Ende der Bewerbungsfrist: 2. Mai 2018
Monatsbezug/-entgelt mindestens: Fixgehalt/Fixes Monatsentgelt EUR 8.884,70

 >>> weiter lesen

Bildungsreform, Schulautonomie: Was sich für die Arbeit von PV und SGA ändert

PV-Schulung 2018 BMHS-AHS Vorarlberg Foto:spagra
PV-Schulung 2018 BMHS-AHS Vorarlberg Foto:spagra

Vortrag von Mag. Gary Fuchsbauer, Stv. Vorsitzender der GÖD BMHS und ZA-BMHS

 

Seine PPP als Download (unten)


Bereits für das Schuljahr 2018/19 werden die Gruppengrößen und Teilungszahlen nicht mehr gesetzlich fixiert, sondern können von der Schulleitung festgelegt werden. Das braucht aber die Zustimmung des SGA. Zur Erstellung der Lehrfächerverteilung ist hingegen weiterhin die Personalvertretung einzubinden, somit wird eine Zusammenarbeit von PV und SGA schon im Verlauf dieses Schuljahres wichtiger als bisher.

PPP GARY FUCHSBAUERE BILDUNGSREFORMGESET
Adobe Acrobat Dokument 1.1 MB

Dienstausweis für Bundeslehrer/innen

In den letzten Wochen erhielt der Fachausschuss BMHS Vorarlberg einige Anfragen, wo und wie Lehrer/innen zu einem Dienstausweis kommen. Konkret wurde auch gewünscht, dass der Fachausschuss Dienstausweise für die Kolleg/innen ausstellen soll.
Der Fachausschuss ist aber nicht berechtigt, für Bundeslehrer/innen einen Dienstausweis auszustellen. Was auch der Landesschulrat und das Ministerium bestätigte.

Beachte: Ab 2020 wird es auch für Lehrer/innen einen digitalen Dienstausweis in Scheckkartenformat geben. Wenn ein Dienstausweis vor diesem Zeitpunkt benötigt wird, haben die Bundeslehrer/innen die Möglichkeit einen Lehrer/innen-Dienstausweis im alten Format direkt beim Landesschulrat für Vorarlberg mittels eines formlosen Antrages 1) anzufordern.
Ansonsten wird empfohlen bis zur Verfügbarkeit des digitalen Ausweises ab 2020 zuzuwarten.

PV-Schulung

Liebe Kolleginnen und Kollegen in den Dienststellenausschüssen!
Für eure Terminplanung:
Terminaviso zur heurigen Schulung für Personalvertreter/innen
Mittwoch, 04. April 2018
8:45 Uhr bis ca. 17:00 Uhr
im Bildungshaus Batschuns
Einladung, Tagesordnung und Link zur online-Anmeldung folgt.

Einladung zur 26. Sitzung des Fachausschusses mit den Mitgliedern der Dienststellenausschüsse

Dienstag, 16. Jänner 2018
15:15 Uhr bis ca. 17:00 Uhr
HTL Dornbirn, Rauminformation wird in der HTL ausgehängt
Tagesordnung (Auszug)
3.    Bildungsreformgesetz 2017 ‐ „Autonomiepaket“:
Information, Diskussion und Berichte aus den Schulen über die aktuellen Auswirkungen auf die Lehrfächerverteilung für 2018/19 – Klassen‐ und Gruppengröße. 
4.    Einheitlichen Bundesmailadressen …@bildung.gv.at
Information, Diskussion und Berichte aus den Schulen
5.    Weitere Berichte aus den Dienststellenausschüssen

„Autonomiepaket“ - Auswirkung auf die Klassen- und Gruppengröße

Das Bildungsreformgesetz 2017 tritt zwar erst mit 1. September 2018 in Kraft. Aber die im Schulorganisationsgesetz SchOG § 8a neu geregelte Festlegung der Klassengröße, Teilungszahlen (Gruppengröße) und MindestschülerInnenzahl für alternative Pflichtgegenstände, Freifächer und Förderunterricht usw. gilt bereits für die Planung des Schuljahres 2018/19. Also bereits für die provisorische Lehrfächerverteilung im Frühjahr 2018.
Die Regelung im Bildungsreformgesetz 2017 (Autonomiepaket) bezüglich der Klassen-und Gruppengröße führen in der Schulorganisation teilweise zu gravierenden Änderungen.
Schulleitung legt die Klassen- und Gruppengröße fest:
Die Klassen- und Gruppengröße und die Mindestgrößen für alternative Pflichtgegenstände, Freifächer und Förderunterricht werden nicht mehr zentral durch die bisherig gültige „Teilungszahlenverordnung“ geregelt, sondern laut SchOG § 8a (1) Z 1 – 7 hat der Schulleiter oder die Schulleiterin diese festzulegen.
Schulleitung muss Einvernehmen mit dem SGA herstellen:
Bis 6 Wochen vor Schulschluss muss die Schulleitung dem Schulgemeinschaftsausschuss SGA bzw. dem Schulforum SF die Klassen- und Gruppengrößen für das nächste Schuljahr vorlegen und das Einvernehmen darüber herstellen. 
Kann die Schulleitung das Einvernehmen mit dem SGA/SF nicht herstellen, kann der SGA/das SF mit einer Zweidrittelmehrheit den Vorschlag der Schulleitung beeinspruchen und die Angelegenheit bis 4 Wochen vor Schulschluss der Bildungsdirektion vorlegen, die dann im Einvernehmen mit der Landespersonalvertretung FA/ZA bis spätestens Ende des Schuljahres endgültig entscheiden muss.
Zuteilung der Lehrpersonalressourcen an Schulen wie bisher:
Der Gesetzestext und die Erläuterungen dazu stellen aber sicher, dass die Ressourcenzuteilung nach den bis 31.August 2018 gültigen Regeln geschieht. Also die bisher geltenden Klassen- und Gruppengrößen (laut Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung) sind auch für die folgenden Schuljahre die Berechnungsgrundlage für die Zuteilung der Lehrpersonalressourcen (WE).
Die Werteinheitenzuteilung ist unabhängig davon, wie die zukünftig die Klassen- und Gruppengrößen schulautonom festgelegt werden.
Bezüglich Ressourcenzuteilung (WE) ist aber zu beachten,
dass gem. SchOG § 8 (3) auch das Bildungsangebot, der sozio-ökonomischen Hintergrund, der Förderbedarf der SchülerInnen, die im Alltag verwendete Sprache und die regionale Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.
Die Rolle der Personalvertretung:
Weil der Dienststellenausschuss DA im SchOG § 8a nicht vorkommt, kann und muss er sich im Rahmen der erforderlichen Herstellung des Einvernehmens über die (provisorische) Diensteinteilung/Lehrfächerverteilung und den Stundenplan einbringen. Die PV hat die Einhaltung der Gesetze zu fordern:
Zum Beispiel:
SchOG § 8a. (1) „Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen“ die klassen-und Gruppengrößen festzulegen.
SchOG § 8a (3) hat sich die Schulleitung dabei „[….] am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren [….]“.

Einführung bundesweit einheitlicher Mailadressen für alle Bundeslehrer/innen

Das Rundschreiben des Bildungsministeriums:

Einsatz dienstlicher E-Mail-Adressen an mittleren und höheren Schulen - BMB-303.200/0010-IT/2d/2017

führte zu einigen Rückfragen an den Fach- und Zentralausschuss.

 

Vor allem der Passus
„Soweit für den obengenannten Personenkreis Postfächer mit anders lautenden E-Mail-Adressen für den Schulgebrauch eingerichtet worden sind (Schulpostfächer), können diese mit einer Übergangsfrist bis 1. Jänner 2019 weiterhin verwendet werden, um dort einlangende E-Mails an die dienstliche bildung.gv.at-Adresse weiterzuleiten.“
hat an einigen Schulen Unmut hervorgerufen, weil damit die bisherige schulinterne Kommunikationsschiene ab 2019 nicht mehr verwendet werden könnte.

Deshalb wird die BMHS-Gewerkschaft in den „nächsten Wochen diesbezügliche Gespräche mit den Verantwortlichen im bmb“ führen (siehe Bild -Infoschreiben).

Bitte richtet eure Anliegen in Bezug auf die ab 1.1.2019 vorgeschriebenen Mailadressen an office.bmhs@goed.at (und bitte cc an den FA fa-bhs@aon.at ), da es ja demnächst wieder Gespräche der von AHS- und BMHS-Gewerkschaft mit dem Dienstgeber geben wird.

Wichtiger Termin: Ansuchen Zeitkonto bis 30.September

Wer heuer seine Überstunden ansparen, also die Zeitkontoregelung in Anspruch nehmen will, muss das Ansuchen bis spätestens 30. September 2017 über den Dienstweg an den LSR schicken.

-> Info zum Zeitkonto und -> Vorlage für das Ansuchen (Download)

Auf "Portal Austria" kann man seit 2016 das persönliche Zeitkonto mit den bisher angesparten und verbrauchten Zeitgutschriften als pdf-Datei herunterladen.

Die folgenden Bilder zeigen den "Weg" zum persönlichen Zeitkonto und mehr wichtigen Informationen.

Beachte: Einige Funktionen, wie leider auch das Zeitkonto, funktionieren bei der Verwendung einiger Internet-Browser (zum Beispiel der Explorer/Edge, Google Chrome und Safari) nicht immer. Mit Mozilla Firefox (kostenloses Downlod) funktioniert das Portal tadellos.

Formal richtige Stellungnahme zum Schulautonomiegesetz

BILDUNGSREFORMGESETZ 2017 - SCHULRECHT:*

Jede Person und jede Institution kann eine STELLUNGNAHMEN zum Autonomiepaket abgeben.

 

>>> LINK zum Begutachtungsentwurf Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht und entsprechenden Dokumenten

Beginn der Begutachtungsfrist ist der 20.03.2017 und Ende der Begutachtungsfrist ist der 30.04.2017

Für eine Stellungnahme zu Bildungsreformgesetz – Schulautonomiepaket bitte beachten:
1. Stellungnahme immer an diese beiden (!) folgenden Adressen schicken. Bei der Stellungnahme an das Parlament zusöätzlich immer mit dem angeführten Zusatz schicken:

 

An das
Bundesministerium für Bildung, mittels E-Mail: begutachtung@bmb.gv.at

 

An das
Österreichische Parlament, mittels E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
MIT DER VERÖFFENTLICHUNG DER STELLUNGNAHME AUF DER PARLAMENTSHOMEPAGE ERKLÄRE ICH MICH AUSDRÜCKLICH EINVERSTANDEN.

2.) Betreff und Bezug nicht vergessen:

Betrifft: Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das
Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden und das BundesSchulaufsichtsgesetz aufgehoben wird (Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht); Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

Bezug: AZ BMB-12.660/0001-Präs.10/2017

Zum Begutachtungsentwurf Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht und den entsprechenden Dokumenten:

 

*Information entnommen aus der FB-Gruppe:

BILDUNG IST ZUKUNFT - FÜR ALLE MENSCHEN IN ÖSTERREICH! von Johannes-Maria Lex

Kinderbetreuungsgeld: Neu für Geburten ab 1.3.2017

Die wichtigsten Links:

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) kann entweder als pauschale (erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit) oder als einkommensabhängige Leistung bezogen werden:
>>>> weiter zu einer übersichtlichen Zusammenfassung: Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG S 40

Neue Richtsätze für den Fahrtkostenzuschuss ab 1.2.2017

Seit 01.01.2008 haben laut (§20b GehG) alle Kolleg/innen, welche das Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, auch Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss.
Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle muss mehr als 20 km (wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist: mehr als 2 km) betragen.
Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Monat
bei einer Fahrtstrecke     |- 1.2.17  |ab 1.2.17|
über 20 bis 40 km           |18,63 €  | 19,63 €  |
über 40 bis 60 km           | 36,84 € | 38,81 €  |
über 60 km                    | 55,08 € | 58,02 €  |
Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale) beträgt der FKZ für einen Monat
bei einer Fahrtstrecke     |- 1.2.17   |ab 1.2.17 |
2 bis 20 km                   | 10,40 €  |  10,68 €  |
über 20 bis 40 km           |40,23 €   |  42,38 €  |
über 40 bis 60 km           | 70,02 €  |  73,76 €  |
über 60 km                    | 100,- €  | 105,34 € |

Vorgezogene Teilprüfungen: Neue ab 2017 (SJ 17/18):

Die verbindliche Entscheidung über die Durchführung von vorgezogenen Teilprüfungen am jeweiligen Standort muss autonom durch eine Verordnung der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses erfolgen. Das Vorziehen von Teilprüfungen kann, verpflichtend für alle Kandidatinnen und Kandidaten, für einzelne oder alle in Frage kommenden Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vorgesehen werden. Damit wird den unterschiedlichen Anforderungen und Bedürfnissen am jeweiligen Standort bestmöglich Rechnung getragen.
Die vorliegende Änderung ist mit 1. Jänner 2017 inkraft getreten. Die Verordnung ist von der Schulleitung in der ersten Woche des 2. Semesters zu erlassen und dem LSR mitzuteilen. Damit wird die Bestimmung auf abschließende Prüfungen sowohl an BMHS als auch an AHS mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden sein.
Somit können zu Beginn des Schuljahres 2017/18 erstmals vorgezogene Teilprüfungen hinsichtlich des Haupttermins 2018 verpflichtend vorgesehen werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand mit dem Schuljahr 2016/17 beendet und positiv abgeschlossen wurde.

 

Für die Durchführung vorgezogener Teilprüfungen zu Beginn des Schuljahres 2016/17 (Haupttermin 2017) gilt weiterhin die bisherige Rechtslage (§ 36 (3) SchUG). 
Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der
mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin abgelegt werden (vorgezogene
Teilprüfungen), wenn
1. die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind oder
2. in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen erfolgreich absolviert wurden.
Text überwiegend von der HP der fsg und der ÖLI-UG (Dienstrechts-skriptum der ÖLI-UG) übernommen

Aktualisiertes Dienstrechtsskriptum 05.12.2016

Dienst- und Besoldungsrecht - Personalvertretungsrecht - Pensionsrecht u.a.
Stand: 05.12. 2016
Aktualisiert: Gehalts-/Zulagentabellen 2016 und 2017,
Besoldungstabellen für Überleitung Feb./März 2015, Prüfungsgebühren 2016/17
und einer Zusammenfassung der Regelungen zur modularen Oberstufe (ab 1.9.2017/2018/2019 verpflichtend, derzeit schulautonom möglich)

und zum neuen Lehrer/innen-Dienstrecht (für Neue ab 1.9.2019 verpflichtend, ab 1.9.2015 wählbar)

>>> Download Dienstrechtsskriptum

Ab 01.01.2017 plus 1,3% für die Bundesbediensteten

Wie gestern berichtet, hat sich überraschend schnell - in der dritten Verhandlungsrunde - die Regierung und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) auf eine Gehaltserhöhung von 1,3% geeinigt.

 

Die Metaller schlossen im Vergleich mit 1,68% und der Handel mit 1,33% ab.


>>> Die Gehalts- und Zulagentabelle ab 1. Jänner 2017 als Download

Kritik am Autonomiepaket

Das sogenannte „Autonomiepaket“ wurde am 18. Oktober 2016 im Ministerrat beschlossen. Die in diesem Ministerratsvortrag (Autonomiepaket) vorgelegten Maßnahmen untergraben die bisherigen Mitbestimmungsrechte der Lehrer/innen und Schulpartner und eröffnen neue Einsparungsmöglichkeiten auf Kosten der Schulqualität.
Insbesondere folgende Entwicklungen lehnen wir strikt ab:

  • Bestehende Mitbestimmungsmöglichkeiten sollen eingeschränkt und bisherige Mit‐ Entscheidungsbefugnisse der Schulpartner einfach gestrichen werden. Den Schulpartnern wird bei wichtigen Schulthemen nur noch eine beratende Funktion zugestanden. Zum Beispiel: Die Entscheidung über schulautonome Klassenteilungen und Gruppengrößen soll zukünftig nicht mehr der Schulgemeinschafts-ausschuss (SGA) treffen, sondern alleine die Schulleitung.
  • Direktor/innen sollen allein über Neueinstellungen entscheiden.
  • Die Bestimmungen zu Eröffnungs‐ und Teilungszahlen sowie der Klassenschülerhöchstzahl sollen ganz wegfallen.
  • Pädagogisch differenzierte Maßnahmen am Standort sollen durch Einsparungen am gleichen Standort „finanziert“ werden. Wobei ein Schulcluster als „Standort“ zu verstehen ist.

Von einer Stärkung der Mitbestimmung der LehrerInnen und Dienststellenausschüsse ist nirgends die Rede.
In der vorliegenden Form sind die Reformen nicht akzeptabel. Wenn nötig, werden wir allfällige Aktivitäten der Gewerkschaften unterstützen.
Download:

  • Aushang/Information des Fachausschusses
  • Die Resolution der ARGE Lehrer/innen zum Autonomiepaket.
Aushang/Information des Fachausschusses
845 Aushang 49-16-B-KO INFO Autonomiepak
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Resolution der ARGE Lehrer/innen
846 ARGE_LehrerInnen_Autonomie2016_0.pdf
Adobe Acrobat Dokument 149.9 KB

Herbstferien im Schuljahr 2017/18

26. Oktober bis 2. November 2017.

 

Laut Verordnung des Landesschulrates für Vorarlberg werden der 27., 30. und 31. Oktober 2017 für die Landesschulen schulfrei erklärt. Davon werden zwei als schulfrei erklärte Tage durch Unterricht an den Dienstagen nach Ostern und Pfingsten eingeholt.

Zusätzlich muss ein schulautonomer Tag eingesetzt werden.
In den AHS und BMHS findet die Verordnung keine Anwendung, wenn der Schulgemeinschaftsausschuss diesbezüglich einen, von der Verordnung abweichenden Beschluss fasst.

Wichtiger Termin: Ansuchen Zeitkonto bis 30.September

Wer heuer seine Überstunden ansparen, also die Zeitkontoregelung in Anspruch nehmen will, muss das Ansuchen bis spätestens 30. September 2016 über den Dienstweg an den LSR schicken.

-> Info zum Zeitkonto und -> Vorlage für das Ansuchen (Download)

Auf "Portal Austria" kann kann seit heuer das persönliche Zeitkonto mit den bisher angesparten und verbrauchten Zeitgutschriften als pdf-Datei herunterladen.

Die folgenden Bilder zeigen den "Weg" zum persönlichen Zeitkonto und mehr wichtigen Informationen.

Beachte: Einige Funktionen, wie leider auch das Zeitkonto, funktionieren bei der Verwendung einiger Internet-Browser (zum Beispiel der Explorer/Edge, Google Chrome und Safari) nicht immer. Mit Mozilla Firefox (kostenloses Downlod) funktioniert das Portal tadellos.

Rundschreiben über die Anrechnung von Vordienstzeiten

Rundschreiben über die Anrechnung von Vordienstzeiten  Geschäftszahl: BKA-921.000/0027-III/5/2016
Rundschreiben über die Anrechnung von Vordienstzeiten

Das Bundeskanzleramt hat zur Vordienstzeitenan-rechnung, zum Vorbildungsausgleich usw. für die Berechnung des Besoldungsdienstalters (endlich) ein Rundschreiben versandt.

Es geht um die Umsetzung der Bundesbesoldungs-reform 2015, die mit dem Ersatz der Besoldungsrele-vanten Messgröße „Vorrückungsstichtag“ durch das „Besoldungsdienstalter“ und die Anrechnung der Vordienstzeiten von Grund auf neu regelt.

Deshalb war für die praktische Umsetzung der neuen Gesetzeslage eine Neudefinition der Richtlinien durch das Bundeskanzleramt für die Anrechnung der Vordienstzeiten und des Vorbildungsausgleiches für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters, dringend erforderlich.

Leider legt das BKA das Gesetz, dem Spargedanken folgend, sehr restriktiv aus. Zumindest wird diesbezüglich eine Gleichbehandlung aller Betroffenen angestrebt. Denn Abweichungen von den Richtlinien und Grundsätzen durch die Dienstbehörden und Personalstellen sollten, wenn möglich, „zur Wahrung des einheitlichen Vollzugs und der Gleichbehandlung aller Bediensteten vor dem Gesetz“ nur im Einzelfall und nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Abgehen von diesen Richtlinien unumgänglich machen, möglich sein.“ Die Gründe für ein Abgehen von den Grundsätzen müssen entsprechend umfangreich dargelegt und zu dokumentiert werden.

Geschäftszahl: BKA-921.000/0027-III/5/2016

Titel: Rundschreiben über die Anrechnung von Vordienstzeiten

Aktuelle Prüfungsgebühren ab 01. September 2016

Zur Verfügung gestellt von der ÖLI-UG
Zur Verfügung gestellt von der ÖLI-UG

Im Rundschreiben Nr. 10/2016 des Bundesministeriums für Bildung (BMB) wurden die aktuellen valoriesierten Beträge für die Abgeltung von Prüfungen veröffentlicht.

Die ab 1. September 2016 gültigen Prüfungsgebühren wurden entsprechend der Gehaltserhöhung 2016 geändert.

Im Bild findet ihr eine Zusammenfassung der aktuellen Prüfungsgebühren auf einer A4-Seite als Download zum ausdrucken und aufhängen.

Im Dienstrechtsskriptum der ÖLI-UG sind die Prüfungsgebühren auf Seite 71 – 74 im Detail aufgelistet und ebenfalls aktualisiert.

 

Beides findet ihr als Download unter diesem Link.

Anmeldung zu Fortbildungen im WS 2016/17 bis 19.09.16

Information der PHV

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Anmeldefrist für Fortbildungsveranstaltungen an der PH Vorarlberg für das Wintersemester 2016/17 vom 1. bis 19. September 2016 über PHonline möglich ist. Anschließend beginnt die Dienstauftragsphase, die Fixplatzvergabe erfolgt am 11. Oktober 2016.
Die aktuellen Studienverzeichnisse wurden an die Dienststellen geliefert. Die PDF-Ausgabe des Studienverzeichnisses kann von der Website der PH Vorarlberg abgerufen werden:
Zur Anmeldemaske:
Die Studienabteilung der PH Vorarlberg steht für Anfragen MO - FR, von 08:00 - 16:00 Uhr (05522/31199-300 oder 05522/31199-400), gerne zur Verfügung

Altersteilzeit - Termin beachten

Der Landesschulrat für Vorarlberg hat den 31. August als letzten Termin für das Ansuchen um Altersteilzeit festgelegt - außer die Reduzierung der Lehrverpflichtung hat sich aufgrund der endgültigen LFV erst später ergeben.

Vorlagen für die Ansuchen um Altersteilzeit auf Vorlagen

Informationen zur Altersteilzeit im Dienstrechtsskriptum Seite 30

Lehrerausbildung NEU für Fachtheoretiker und -praktiker

Die Lehrerausbildung NEU für Fachtheoretiker und Fachpraktiker wurde dieser Tage durch einen Erlass geregelt. Grundsätzlich ist für die Erlangung des Lehramtes ein berufsbegleitendes Bachelorstudium im Ausmaß von 240 ECTS erforderlich, ABER es gibt einige wichtige Anrechnungen. Ein Vorbereitungsseminar zur „Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens“ erfolgt vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit.

>Die endgültige Studienorganisation ist an den PH zu erfragen.
> Mehr Informationen findest du im Schreiben des bmbf an die Landesschulräte (Download unten)

Lehrerausbildung NEU für Fachtheoretiker - Dienstrecht neu
Grafik: Sparr Manfred

1. Fachtheoretiker an HTLs:
 

1.1. Option Dienstrecht neu (Grafik):
Berufsbegleitendes Bachelorstudium 240 ECTS
Angerechnung Masterstudium 180 ECTS
Die verbleibenden 60 ECTS enthalten:

•    5 – 10 EC Bachelorarbeit
•    15 EC Pädagogisch-praktische Studien (im eigenen Unterricht)
•    Rest 20% - 50% Fernstudienanteil
Mindeststudiendauer: 4 Semester
Workload: 1 Tag/Woche Präsenz an der PH zusätzlich ca. 1 Tag/Woche Online- bzw. Selbststudium.
Das Studium ist innerhalb von 5 Jahren abzuschließen
 

1.2. Option Dienstrecht alt
Entsprechend dem bisherigen „Neulehrerlehrgang“ sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 15 ECTS an der PH zu absolvieren. Das Ministerium empfiehlt jedoch im Sinne der pädagogischen Professionalisierung, das gesamte „Facheinschlägige Studien ergänzendes Studium“ wie bei Option Dienstrecht neu zu absolvieren.
Mindeststudiendauer: 2 Semester
Workload: ca. 10 Tage/Semester Präsenz an der PH zusätzlich ca. 1 Tag/Woche Online- bzw. Selbststudium

Grafik: Manfred Sparr
Grafik: Manfred Sparr

 

2. Fachpraktiker an HTLs (siehe Grafik):
Berufsbegleitendes Bachelorstudium 240 ECTS
Angerechnung für eine mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufspraxis 90-100 ECTS
Zusätzliche individuelle Anrechnungen sind möglich.
Die verbleibenden 140 bis 150 ECTS enthalten:
•    Bis 30 ECTS Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen (für bereits im

     Beruf stehende Lehrkräfte)
•    5-10 ECTS Bachelorarbeit
•    Rest 20% - 50% Fernstudienanteil
Mindeststudiendauer: 6 – 8 Semester je nach Anrechnungen
Workload: (abhängig von der Studienorganisation der jeweiligen PH)
Das Studium ist innerhalb von 5 Jahren abzuschließen.

Wie Roland Gangl in der GÖD - Information zur Lehrerbildung Neu (Siehe Download) schreibt, soll in der Dienstrechtsnovelle 2016 eine Dienstfreistellung von 22 Wochen für die Ausbildung gesetzlich verankert werden.

LBNeu.pdf
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Info GÖD LBNeu.pdf
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Initiative:                                                                                 Mehr Zeit für die Korrektur der schriftlichen Maturaarbeiten

Initiative: Mehr Zeit für die Korrektur der schriftlichen Maturaarbeiten
Unterstützungserklärung: Mehr Zeit für die Korrektur der schriftlichen Reife-(undDiplom)prüfung

Ein Zeichen setzten gegen die (viel) zu kurze Korrekturzeit für die Maturaarbeiten.

Liebe Kolleg/innen

Maria Eidherr-Schmid unterrichtet an einer BMHS in Tirol und hat gemeinsam mit ihren betroffenen Kollegen und Kolleginnen eine wichtige Initiative gegen die zu kurzen Korrektur-zeiten im Rahmen der schriftlichen Zentral-matura gestartet.

 

Forderung:
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die zeitlich vorgeschriebenen Richtlinien zur Korrektur der zentralen Matura unangemessen kurz sind und dadurch einige ernstzunehmende Reibungspunkte entstanden sind.
Darum fordern wir Sie dringend dazu auf, eine angemessene Adaptierung der zeitlichen Vorgaben für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten im Rahmen der NR(D)P für die kommenden Jahre durchzuführen.

Bitte unterstützt die Initiative gegen zu kurzen Korrekturzeiten der schriftlichen Zentralmatura, indem ihr über diesen Link eine Online-Unterstützungserklärung abgebt: >> zur Unterstützungserklärung

 

Das von euch unterstützte Forderungsschreiben wird an die zuständigen Zentralausschüsse und Gewerkschaftsgremien und an die Ministerin Dr. Sonja Hammerschmid weitergeleitet. >> Forderungsschreiben


In manchen Fällen wurden die Termine für die Abgabe der korrigierten Arbeiten so gesetzt, dass die gesamte kurze zur Verfügung stehende Korrekturzeit auf ein Wochenende und die beiden Pfingstfeiertage fiel.
Extremfall? Ja – aber es steht außer Frage, dass diese Kürzung der Korrekturzeit, nicht nur in dem vorgenannten Fall, in erster Linie die Arbeitshaltung und Qualität der Arbeit beeinflusst und vor allem die Lehrpersonen beruflich wie auch privat unter unnötigen Druck setzt.
„Wir sind davon überzeugt, dass die Lehrkräfte qualifizierte Korrekturarbeit nach den neuen Kriterien leisten, wenn es die zeitlichen Rahmenbedingungen zulassen. Deshalb fordern wir, dass eine angemessene Adaptierung der zeitlichen Vorgaben bereits für das nächste Schuljahr erfolgt. für die kommenden Jahre hinzuwirken“, stellt die Initiatorin klar.

NOST-Option auch für die BHS

Weil die „Bildungsreform: Schulrechtspaket Teil 1“ jetzt den Unterrichtsaus-schuss passiert hat und der Ministerrat den Beschluss gefasst hat, kommen die ersten offiziellen Informationen vom bmbf an die Elternverbände und die Schulaufsicht und dann wohl bald auch an die Schulen (hoffentlich).
Also so gut wie fix ist, dass jetzt auch die BMHS, nicht nur die BMS und die AHS, autonom die Einführung der Oberstufe NEU auf 2018/19 bzw. 2019/20 verschieben können. Spätester Termin ist der 1. Dezember (könnte sich noch geringfügig ändern).

Die Entscheidung obliegt dem/der Direktor/in nach Anhörung des SGA. Der SGA hat ein „Anhörungs“- aber kein Entscheidungsrecht. Weil sich die NOST auf die Diensteinteilung und Arbeitsorganisation der Lehrer/innen auswirkt, muss die Schulleitung aufgrund des PVG §9 Abs. 2 den DA in die Entscheidung einbinden – Einvernehmen herstellen. Also ist im Vorfeld der Entscheidung eine Konferenz wohl ratsam/erforderlich. Optimal wäre eine Abstimmumg über die zu wählende Option im Rahmen der Konferenz optimal.

Stellenausschreibungen des bmbf Schuljahr 2016/2017

bmbf:Österreichweite

Stellenausschreibungen für das Schuljahr 16/17 aller Schultypen

 

Die Bewerbungen sind über das jeweilige Online-Bewerbungsportal bis längstens 4. Mai 2016 beim zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) einzureichen.

Änderung der Reisegebührenvorschrift – Schulveranstaltungen ab 2016

Größtenteils aus dem Rundschreiben - Zahl: 800000.35/0001-LSR/2016 vom 23.03.2016 - des LSR Vorarlberg entnommen.

 

Mit 01. Jänner 2016 traten diverse Änderungen der Reisegebührenvorschrift (RGV) in Kraft.
Für die Abrechnung von Schulveranstaltungen wurde daher ein neues Formular
„Abrechnung Schulveranstaltung“ konzipiert (siehe Download unten und auf www.lsr-vbg.gv.at -> Service -> Reisekosten).

Das Formular ist von den Lehrpersonen persönlich zu unterschreiben.
Beförderungszuschuss – neu ab 01.01.2016
Auf Verlangen der/des Bediensteten kann ein Beförderungszuschuss für jene Wegstrecken beantragt werden, für die keine Fahrscheine vorliegen, bzw. die auf eigene Kosten zurückgelegt wurden. Der Beförderungszuschuss wird unter Angabe der Kilometeranzahl auf dem Formular beantragt.
Der Beförderungszuschuss deckt sämtliche Beförderungskosten ab:
Zurückgelegte Weglänge      Beförderungszuschuss in Euro
Kilometer 1 bis 50               € 0,20 je Kilometer
Kilometer 51 bis 300           € 0,10 je Kilometer
ab Kilometer 301                € 0,05 je Kilometer
Insgesamt darf der Beförderungszuschuss pro Wegstrecke € 52,00 nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszu- schuss € 1,64 pro Wegstrecke.

Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Dabei ist ein Routenplaner zu verwenden. Werden für eine oder mehrere Teilstrecken Auslagen nachgewiesen (z.B. es wird eine Zugfahrkarte für eine Teilstrecke vorgelegt), gebührt der Beförderungszuschuss für die Summe der Weglängen der übrigen Teilstrecken. (siehe auch Dienstreisen)

 

Weitere wichtige Informationen zu

  • Dauer der Schulveranstaltung
  • Fahrtkosten
  • Nächtigungskosten
  • Nebenkosten
  • Freiplätze
  • Schulsportwettkämpfe und alle anderen Wettbewerbe 

und Download der Formulare findet ihr unter diesem Link

Rundschreiben LSR VBG: Reisegebührenvorschrift - Dienstreisen ab 2016

Größtenteils aus dem Rundschreiben - Zahl: 800000.34/0012-LSR/2016 vom 23.03.2016 - des LSR Vorarlberg entnommen.


Seit 01. Jänner 2016 ist die neue Reisegebührenvorschrift (RGV) in Kraft.


Für die Abrechnung von Dienstreisen wurde daher ein neues Formular „Reiserechnung“ konzipiert (siehe Beilage), welches auf der Homepage des Landesschulrates (Reisekosten) zur Verfügung steht und künftig zu verwenden ist. (> auch als Download - Bild anklicken)

 

Neuerungen ab 01. Jänner 2016
•    Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Die Vorlage des Fahrscheins ist erforderlich (§ 5 Abs. 3 erster Satz RGV).
•    Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Verrechnung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 7 Abs. 3 und § 7a RGV):


1. Es werden die entsprechenden Businesstickets für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Wir ersuchen diese in erster Linie zu verwenden und der Reiserechnung beizulegen.
2. Es werden mit der Reiserechnung die Fahrkarten für die Benützung des kostengünstigsten Massenbeförderungsmittels (keine Standardtickets) vorgelegt und in dieser Höhe verrechnet.
3. Auf Verlangen des/der Bediensteten ist anstelle der nachgewiesenen Kosten eines Massenbeförderungsmittels ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Der Beförderungszuschuss deckt sämtliche Beförderungskosten (im Fern- und Nahverkehr) ab:
Zurückgelegte Weglänge    Beförderungszuschuss in Euro
Kilometer 1 bis 50              € 0,20 je Kilometer
Kilometer 51 bis 300          € 0,10 je Kilometer
ab Kilometer 301               € 0,05 je Kilometer
Insgesamt darf der Beförderungszuschuss pro Wegstrecke € 52,-- nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss € 1,64 pro Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Dabei ist ein Routenplaner zu verwenden.
Werden für eine oder mehrere Teilstrecken die Auslagen nachgewiesen (z.B. es wird eine Zugfahrkarte für eine Teilstrecke vorgelegt), gebührt der Beförderungszuschuss für die Summe der Weglängen der übrigen Teilstrecken.
Beispiel: Dienstreise von Bregenz nach Strobl (einfach)
- 6900 Bregenz, Bahnhofstr. 12 bis 6850 St. Anton a. A., Bahnhofstr. 615 (ohne Nachweis – Beförderungszuschuss für 95 km)
- St. Anton a. A. Bahnhof bis Salzburg Bahnhof (mit Nachweis - Businessticket)
- 5020 Salzburg, Südtirolerplatz 1 bis 5350 Strobl, Bürglstein 7 (ohne Nachweis – Beförderungszuschuss für 44 km)
Der Beförderungszuschuss beträgt: € 18,90 (95 km + 44 km = 139 km)>> Mehr Informationen zu den wesentlichen Bestimmungen der RGV.

Änderungen in der Reisegebührenvorschrift ab 2016

Dienstreisen
Dienstreisen

Im

Rundschreiben des Bundeskanzleramts zur 2. Dienstrechts-Novelle 2015

werden unter Pkt. 7. die Änderungen in der Reisegebührenvorschrift behandelt:

1. Ersatz für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln:Es gebührt nur noch gegen Nachweis ein Ersatz der entstandenen Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln vom und zum Bahnhof. (sonst siehe nächster Punkt: Beförderungszuschuss).

2. Anstelle der bisher fixen Beträge, die für zurückgelegte Eisenbahnstrecken gebührten, tritt ein Beförderungszuschuss. Dieser deckt sämtliche Beförderungskosten (alle Massenbeförderungsmittel im Fern- und Nahverkehr) ab: Für die Kilometer 1 bis 50 beträgt der Beförderungszuschuss 0,20 € je Kilometer, für die folgenden 51 bis 300 Kilometer 0,10 € je Kilometer und ab 301 Kilometer 0,05 € je Kilometer.

Ist die Wegstrecke max. 8 Kilometer, beträgt der Beförderungszuschuss insgesamt 1,64 €. 

Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke höchstens 52,00 € betragen.

Werden für eine oder mehrere Teilstrecken die Auslagen nachgewiesen (wird beispielsweise eine Teilstrecke mit dem Zug zurückgelegt), ist für den Beförderungszuschuss die Summe der Weglängen der übrigen Teilstrecken der Wegstrecke maßgebend.

Rechenbeispiel aus dem Rundschreiben:

Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend.

Eine Dienstnehmerin des Bundesministeriums für Bildung und Frauen legt bei einer Dienstreise von 1010 Wien, Minoritenplatz 5, zur Bundeshandelsakademie nach 9020 Klagenfurt, Kumpfgasse 21A, 303 Kilometer zurück. Der Beförderungszuschuss beträgt für die Hinfahrt insgesamt 35,15 € (50 Kilometer * 0,20 € + 250 Kilometer * 0,10 € + 3 Kilometer * 0,05 €). Bei der Rückfahrt legt sie 301 Kilometer zurück. Hierfür beträgt der Beförderungskostenzuschuss 35,05 €.

Kommentar von Gary Fuchsbauer: Das angegebene Beispiel zeigt dabei, dass Hin- und Rückfahrt getrennt zu beachten ist. Die 303km vom BMBF in Wien zur HAK Klagenfurt finde ich mit maps.google.at auch, aber für den Rückweg braucht google mindestens 311km - das BKA aber nur 301!?!?

Checkliste und Sicherstellungserlass zur prov. LFV 2016/17

Wichtige Informationen zur prov. Lehrfächerverteilung (2016/17):
Der LSR hat letzte Woche die Checkliste und den Sicherstellungserlass (siehe Download) zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2016/17 an die Schulen verschickt.
Wichtiger Termin:  Freitag, 11. März 2016
Übermittlung der provisorischen Schulorganisation an PM‐UPIS und Übertragung der Lehrfächerverteilung an PM‐UPIS.
Beachte bitte, dass die Schulleitung dem DA die LFV zwei Wochen vor der Übermittlung/Übertragung vorlegen muss. Der Fachausschuss rät, die Schulleitung frühzeitig daran zu erinnern.
Aufgaben der Personalvertretung im Zusammenhang mit der LFV
Die Direktor/innen müssen die LFV zwei Wochen vor in Krafttreten (Abgabe) dem Dienststellenausschuss (DA) übermitteln, damit er genügend Zeit hat, diese zu prüfen.
Die Schulleitung hat mit den DA das Einvernehmen herzustellen, dies ist auch zu dokumentieren (PVG § 9 Abs. 2 und §10 Abs. 2 sowie Sicherstellungserlass Seite 2 Punkt 2.). Hat der DA zu wenig Zeit für die Prüfung der LFV, kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden.  Werden die gesetzlichen Vorgaben, Verordnungen etc. nicht eingehalten soll ein § 10 Verfahren eingeleitet werden: Darin wird festgehalten, dass und welche Bestimmungen zum Nachteil der Schule/SchülerInnen/LehrerInnen nicht eingehalten wurden und deshalb das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. Darüber ist ein Protokoll (von der Schulleitung) anzufertigen und an den LSR weiterzuleiten. Der DA sollte parallel dazu den FA informieren.

Checkliste und den Sicherstellungserlass zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2016/17
528 zu 527 Checkliste zur provisorischen
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Schulkalender und unterrichtsfreie Tage im SJ 2016/17

INFO:

Offizieller Schulkalender des LSR für Vorarlberg

und

eine Liste der unterrichtsfreien Tage mit „MDL-Wirksamkeit“ für das Schuljahr 2016/17

Schulkalender 2016/17
520 Schulkalender 2016-17.pdf
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Unterrichtsfreie Tage 2016/17
521 Unterrichtsfreie Tage 2016-17.pdf
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Herbstferien Schuljahr 2016/17

Der Landesschulrat für Vorarlberg hat per Verordnung für alle mittleren und höheren Schulen sowie den Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in Vorarlberg den 27. Oktober, 28. Oktober und 31. Oktober 2016 für schulfrei erklärt.
Die drei für schulfrei erklärten Tage müssen durch Unterricht am 18. April 2017 (Dienstag nach Ostern) und am 06. Juni 2017 (Dienstag nach Pfingsten) sowie durch den Einsatz eines schulautonomen Tages eingebracht werden. Diese Verordnung findet für jene Schulen keine Anwendung, an denen der Schulgemeinschaftsausschuss aus besonderen schulspezifischen Gründen einen diesbezüglichen Beschluss gefasst hat.

Erholsame Feiertage und ein gutes neues Jahr 2016, wünscht euch das FA-Team

Fachausschuss BMHS Vorarlberg 2014 - 2019

Vorsitzender                                       Manfred Sparr

Stv. Vorsitzende und Schriftführerin      Katharina Bachmann

Mitglieder                                           Ingrid Graß

Franc Berktold

Jasmin Pfiffner

Ernst Oberbauer

Informationspaket des bmbf zur Neue Oberstufe (NOST)

Die Neue Oberstufe wird, wenn alles klappt, ab dem Schuljahr 2017/18 flächendeckend eingeführt sein.

 

Einige Schulversuche laufen bereits. Die Vorarlberger Lehrer/innen VLI wird in ihrer Zeitung „vlikraft“ über die Erfahrungen der BHAK Bregenz, die bereits die NOST im Schulversuch umsetzt.
Einen guten Überblick zur Neuen Oberstufe verschafft die interessante und informative Broschüre des bmbf „Grundinformationen und Ziele im Überblick“. Sie ist im Internet abrufbar.Zusätzlich stellt das bmbf ein ausführliches Informationspaket zur Verfügung. (siehe unten).

Laut BM Heinisch-Hosek ergeben sich durch die Neue Oberstufe zwei wesentliche Neuerungen in den AHS, BHS und BMS. „Die Verankerung bedarfsgerechter Fördermaßnahmen samt individueller Lernbegleitung für Schüler/innen, sowie die semesterweise Lehrstoffverteilung in Kompetenzmodule.“
Jedes Semester muss positiv abgeschlossen werden - eine weitere maßgebliche Neuerung im Zusammenwirken mit der semesterweisen Lehrstoffverteilung. Zusammen mit einer gut funktionierenden Lernbetreuung ist zu erwarten, dass das Wiederholen ganzer Schuljahre deutlich reduziert werden kann. „Alle positiv erbrachten Leistungen bleiben erhalten, nur negativ Abgeschlossenes muss ausgebessert werden.“
Die vom bmbf gestaltete Informationsbroschüre zur NOST ist eine lesenswerte „Basisinformation zu den grundlegenden pädagogischen und organisatorischen Prozessen der neuen Oberstufe“. Das bmbf verspricht auch, dass bis „zur flächendeckenden Umsetzung der neuen Oberstufe ab dem Schuljahr 2017/18  …  diese Basisinformation unter Einbindung der Rückmeldungen aus der gelebten Schulpraxis laufend weiterentwickelt“ wird.

 

Gesamtes Informationspaket:
Grundinformationen und Ziele im Überblick: Basisinformation zur NOST. Grafiken und exemplarische Darstellungen veranschaulichen die neuen Regelungen.
Die rechtlichen Grundlagen: Eine thematisch geordnete Zusammenschau aller gesetzlichen Bestimmungen zur neuen Oberstufe sowie Erläuterungen.
Individuelle Lernbegleitung: Detaillierte Informationen und unterstützenden Materialien für Lernbegleiter/innen.
Die neue Oberstufe kompakt: Handreichung für Schüler/innen.
Sämtliche Informationsunterlagen auch unter diesem Link: Wird laufend aktuallisiert und ergänzt.

Sondervertragsrichtlinie für Vertragslehrpersonen in "Mangelfächern" an BMHS ab dem SJ 2015/2016

Für Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas IL/l1 und IL/l2, die in einem Mangelbereich (Mangelfach) eingesetzt werden, ab dem SJ 2015/16 bis 2018/19 oder vor 2015* in den Schuldienst ein(ge)treten (sind), können unter bestimmten Voraussetzungen die Sonderbestim- mung für die Ermittlung des Besoldungs-dienstalters (früher Vorrückungsstichtag) geltend gemacht werden:
Zusätzliche facheinschlägige Berufspraxiszeiten können für IL/l1 im Ausmaß von 4 Jahren (insgesamt somit höchstens 14 Jahre) und für IL/i2 von 2 Jahren (insgesamt somit höchstens 12 Jahre) berücksichtigt werden.

Bitte beachtet, dass es aber dazu eine Auslegungsdifferenz zwischen dem Ministerium und der Personalvertretung gibt: Das Ministerium meint, dass gem. BMBF vom RS 22/2015 im Punkt 5.2 nur solche KollegInnen erfasst würden, die im Schuljahr 2014/15 begonnen, aber bis 11.2. noch keinen (Sondervertrags-)Vorrückungsstichtag berechnet bekamen. Im  RS (Anhang) heißt es aber nur "vor 2015/16" und das Schuljahr 14/15 wird nicht als Grenze genannt.
          Mehr Details in der Übersicht (Download)>>>>

Wenn LehrerInnen vor ihrem Einstieg Berufserfahrung in der Privatwirtschaft gesammelt haben, die ihnen den Einstieg in den Lehrberuf erleichtert oder ihren Unterricht verbessern hilft, dann können ihnen seit 12.2.2015 (neues Besoldungsrecht) bis zu 10 Jahre als Berufserfahrungszeit aus der Privatwirtschaft angerechnet werden.

Nun gibt es Rundschreiben des BMBF, die es ermöglichen, dass beim Einstieg bis incl. Schuljahr 18/19 und Wahl des alten Dienstrechts und (überwiegendem) Unterricht in Mangelberufsfächern zwei (in HTL/HAK/HUM in l1: 4) weitere Jahre angerechnet werden koennen.

Für AHS und Bildungsastalten  und für HTL, HAK, HUM 

SV 2015.pdf
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Das macht den Lehrer/innen Stress:                               Wenig sinnvolle Arbeitsanordnungen

Foto: Wiesner Joachim
Foto: Wiesner Joachim

Mach mit!

Umfrage:Belastung der Lehrer/innen mit wenig sinnvollen Tätigkeiten
Die Belastungen der Lehrer/innen steigen ständig. Laut einer im Vorjahr erfolgten Belastungsstudie werden zunehmend die Grenzen des Erträglichen erreicht oder überschritten.
Ziel der von der BMHS-Gewerkschaft in ihrem Bereich anlässlich des WeltlehrerInnentages am 5.10.2015 initiierten Erhebung ist es, die „objektiven Stressoren“ zu erfassen, damit sie „ihr weiteres Vorgehen davon bestimmen lassen kann“. Wir laden aber auch die KollegInnen der anderen Schultypen ein, ihre Tätigkeiten zu durchforsten und sich bei dieser Erhebung zu beteiligen.
„Das tatsächliche Problem sind die an uns von außen herangetragenen zusätzlichen Tätigkeiten (objektive Stressoren) die wir als wenig sinnvoll erachten bzw. für den Unterrichtsertrag, für die Bildung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler wenig bis nichts bringen.“ Aussendung GÖD-BMHS an die GBAs
Folgende Tätigkeiten werden erhoben:
•    Angeordnete Tätigkeiten, die wir als wenig sinnvoll erachten:
•    Tätigkeiten, die wir als Lehrerinnen und Lehrer machen (müssen), die aber für den Unterrichtsertrag, für die Bildung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler wenig bis nichts bringen:
Damit die Erfassung für euch und uns einfach ist, haben die ÖLI-UG einen Online-Fragebogen erstellt. Wir übermitteln eure Rückmeldungen gesammelt an die GÖD-BMHS.

>>> Fragebogen <<<

Ihr könnt aber auch die Papier - Formulare der GÖD-BMHS verwenden. Die Weiterleitung erfolgt dann durch euren GBA.
>>> siehe Download unten (bitte Ausdrucken und an eurer Schule aushängen, damit möglichst viele an dieser Umfrage teilnehmen)

Lehrer/innen der anderer Schultypen - macht bitte auch mit:
Wenn ihr euren Schultyp und oder eure Schule im Online-Fragebogen angebt, leiten wir eure Rückmeldung an die entsprechenden Gewerkschaften weiter, damit auch sie wissen, was ihr so alles machen müsst, damit Direktor/innen, PSIs, LSIs, Ministerialbeamt/innen, ... zufrieden sind ...

Doku der Tätigkeiten.pdf
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Angeordnete Tätigkeiten.pdf
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Tätigkeiten die nichts bringen.pdf
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Besoldungsreform jetzt umgesetzt

Info zur Besoldungsreform und Lohnzettel auf portal.at
Mit dem Septembergehalt ist nun bei allen BundeslehrerInnen die Besoldungsreform umgesetzt.
Erste Information auf dem Gehaltszettel für das Septembergehalt. (Einloggen auf portal.at - "PORTAL TO SAP Web-Verbindungen" - "Startseite - > Mitarbeiter/in" - "Bezahlung" - "Lohn und Gehalt"). Auf dem Gehaltszettel für September stehen viele „Plus und Minus“, die einerseits die neue Besoldung/Gehaltsstufe und die Wahrungszulage betreffen und auch mit der Aufrundung auf volle Eurobeträge zu tun haben.
Weitere und detaillierte Infos gibt es auf der Seite "Mitarbeiter/in" - "Information zur Besoldungsreform 2015". (persönlich adressierte pdf)
Damit dürfte nun die Besoldungsreform entsprechend der Gesetzeslage – ohne Verluste für die Bediensteten - umgesetzt sein.

Informationsschreiben des LSR Vorarlberg zur Besoldungsreform
344 Info LSR Umsetzung der Besoldungsref
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Pensionsversicherung - Freiwillige Höherversicherung auch für Vertragslehrer/innen

Im Rahmen der sogenannten „Altersteilzeit“ können pragmatisierte Kolleg/innen, die Teilzeit arbeiten, freiwillig den Pensionsversicherungsbeitrag bis zur Höhe des Versicherungsbetrages entsprechend einer Vollbeschäftigung aufzahlen.

> siehe auch Dienstrechtsskriptum S 30
Für Vertragslehrer/innen ist eine freiwillige Höherversicherung als Alternative zur Altersteilzeit für Pragmatisierte ebenfalls möglich.
Es ist zwar nicht ganz so einfach wie bei Pragmatisierten, führt aber ebenso dazu, dass sich die Teilzeit nicht entsprechend negativ auf die Pensionshöhe auswirkt. Ist dafür aber auch unabhängig von der Teilzeit möglich.
Zum Vergleich: Wenn ein/e Beamter/Beamtin wegen Teilzeit statt € 4.600,- nur € 2.300,- Brutto im Monat verdient und ca. 11 Prozent Pensionsbeitrag freiwillig aufzahlt, sind das € 253,- pro Monat und (14 mal) € 3.542,- pro Jahr.
Diesen Betrag (oder einen anderen selbstgewählten) könnte ein/e Vertragslehrer/in über die freiwillige Höherversicherung ebenfalls einzahlen - maximal € 9.300,- pro Jahr. Das ist 2015 die Höchstbemessungsgrundlage.
> Weitere Informationen dazu (Arbeiterkammer)
> Antragsformular für die Beantragung der freiwilligen Höherversicherung

Besoldungsreform – Wahrungszulage 2

Grafik:KIV-UG
Grafik:KIV-UG

Alle Kolleg/innen, die am 01.07.2015 die nächste Vorrückung haben, damit im neuen Besoldungssystem in die Zwischenstufe vorrücken, sollten zum Ausgleich der Differenz zum alten System die zweite Wahrungszulage erhalten. Auf dem aktuellen Gehaltszettel ist bei diesen Kolleg/innen dieser Ausgleichsbetrag aber noch nicht eingerechnet.
Der Grund ist, dass die Wahrungszulage nach der ersten Vorrückung im neuen Besoldungsrecht erst am 17.6.2015 im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, die Gehaltsanweisungen für Juli bei den Beamt/innen aber schon vor diesem Tag bearbeitet wurden. Es ist also verständlich, dass sie noch nicht im Abrechnungssystem umgesetzt und programmiert ist.
Für die Bundeslehrer/innen - bei denen noch nicht einmal die am 11.2.2015 im Bundesgesetzblatt verlautbarte Besoldungsreform auf den Juli-Gehaltszetteln aufscheint - gab es vor ein paar Wochen ein Informationsschreiben des Finanzministeriums, dass ab September alle Änderungen (auch die Aufrundung auf volle Eurobeträge bei der Gehaltserhöhung ab 1.3.2015) in einem umgesetzt und nachgezahlt werden.

Präsentation Dienstrechtsreform

Präsentation Besoldungsreform - Beispiel

Besoldungsreform
Besoldungsreform-neu.pptx
Microsoft Power Point Präsentation 2.8 MB

Wie wir in der letzten Informationsveranstaltung gehört haben, fordern manche LSR ihre Landes-lehrerInnen im ersten Dienstjahr auf, dass sie sich mehr oder weniger "sofort" entscheiden, ob sie ab September altes oder neues Dienstrecht wollen:

Offiziell gibt es noch keinen fixen Termin, also ist der zeitliche Druck mancher LSR unverständlich:

Wahrscheinlicher Termin wird der August sein, an dem die Festlegung erfolgen muss.

Wir werden euch sofort informieren, wenn es etwas Neues dazu gibt.

Fachausschusssitzung mit den Dienststellenausschüssen




Sitzung des Fachausschusses mit den Mitgliedern der Dienststellenausschüsse

am Donnerstag, 07. Mai 2015 16:00 Uhr

BHAK und BHAK Bregenz - Mehrzwecksaal

Tagesordnung

1. Begrüßung

2. Genehmigung der Tagesordnung

3. Information/Diskussion zur Besoldungsreform

4. Information/Diskussion über weitere eventuell geplante Protestmaßnahmen. Worauf muss der DA achten.

5. Information/Diskussion zum neuen Dienstrecht

6. Berichte aus den Schulen zur Lehrfächerverteilung, über die Anmeldesituation und wichtige Anliegen.

7. Allfälliges

Manfred Sparr

Ein erster Schritt zu einer breiten Protestbewegung

Die KollegInnen des Gymnasium Schillerstraße in Feldkirch

 

organisieren für

 

Mittwoch, 29.April 2015 

 

13.00 Uhr

Eine Protestkundgebung vor der Schule

 

Gymnasium Schillerstraße/PHV in Feldkirch

BM Heinisch-Hosek ist kommenden Mittwoch zu Gast an der PH Feldkirch. Unter dem Motto  „Durch's Reden kommen d'Leut zam“ möchte die Ministerin mit der Basis zum Thema „Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung, QIBB/SQA“ reden.

 

Mit unserer Kundgebung wollen wir der Ministerin deutlich machen, was wir unter Qualitätsentwicklung verstehen.

Die KollegInnen des Gymnasium Schillerstraße laden KollegInnen aller Schulen zur aktiven Teilnahme,
mit Transparenten, Plakaten, Musikgruppen…..ein.

>>>> Resolution der KollegInnen des Gymnasium Schillerstraße
GYS_GegenEinsparungen_i_OeffDienst.pdf
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Arbeitszeiterhöhung für Lehrer/innen:                                Für Faymann und Mitterlehner ein realistischer Ansatz

Budgetrahmen bis 2019
Der Finanzrahmen 2016 bis 2019 wurde am 21.04 vom Ministerrat beschlossen.

Faymann & Mitterlehner zufrieden mit ihrem Sparprogramm, das jetzt ein „Dämpfungspfad“ ist.
Siehe auch ORF "Budgetrahmen bis 2019":

An der Idee, die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer um zwei Stunden anzuheben, hält man fest. „Sie wissen, dass uns hier einige Diskussionen bevorstehen“, sagte Faymann zum Thema der Sparvorgaben im Bildungsressort. „Es ist aber noch gar nicht so weit, es gibt keine aktuellen Verhandlungen mit Lehrern.“ Mitterlehner meinte dazu, er und Faymann würden die Anhebung der Unterrichtsverpflichtung für einen „realistischen Ansatz“ halten - „wenn mit den Betroffenen eine Vereinbarung getroffen wird“.
Nach Aussagen von verschiedenen Regierungsmitgliedern soll das Sparprogramm, u.a. mit einer Erhöhung der Unterrichtspflicht bei den konkreten Verhandlungen im Herbst umgesetzt werden. Obwohl schon die Arbeitszeitstudie vor 15 Jahren bei den LehrerInnen eine über das Jahressoll im öffentlichen Dienst von 1756 Stunden hinausgehende Belastung festgestellt hat und seither mit Herausnahme von KV und Kustos aus der Unterrichtspflicht, erhöhten Supplierverpflichtungen, neuen Arbeitsmethoden, weniger Unterstützungspersonal, usw die Arbeitsbelastung weiter angestiegen ist.
Dass der Vorsitzende der ARGE-LehrerInnen in dieser Situation die Einberufung einer GÖD-Bundeskonferenz erwartet, ist klar.
Aber wann wird Neugebauer sie einberufen und wird die FCG-geführte GOeD entschlossen für die LehrerInnen kämpfen, oder wird sie die sein, die - wie ihr Parteifreund Mitterlehner meint - "eine Vereinbarung" für uns treffen wird, die sie uns natürlich (wie immer) nicht zur Urabstimmung vorlegt?

Protestschreiben
Wenn an Schulen Protestresolutionen gegen den von der Regierung beabsichtigten und am Dienstag im Ministerrat beschlossenen Sparkurs im öffentlichen Dienst beschlossen werden, schlägt die ÖLI-UG vor, diese an folgende Adressen zu senden: >>>> zur Adressenliste

Ausschreibung Direktor/in an BHAK und BHAS Lustenau

Bundesministerium für Bildung und Frauen
Ausschreibung: Stelle einer Direktorin/eines Direktors
Im Bereich des Landesschulrates für Vorarlberg gelangt voraussichtlich mit 1. November 2015 an der
Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule 6890 Lustenau, Neudorfstraße 22, die Stelle einer Direktorin/eines Direktors der Verwendungsgruppe L1 bzw. Entlohnungsgruppe l1 mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung.

Besoldungsreform - kein Überleitungsverlust mehr

Der Text zur Reparatur des neuen Besoldungsrechts geht in die Begutachtung.
Die Regelung im aktuellen Begutachtungstext garantieren, dass niemand durch die Überleitung in das neue Besoldungssystem einen Verlust erleidet.
Die wesentlichen Änderungen sind wirkliche Verbesserungen gegenüber dem NR-Beschluss vom 21.1.2015, aber bezüglich der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gibt es leider keine Änderung.
>>> Analyse von Gary Fuchsbauer

Neue Serie: Dienstrecht "alt" oder "neu"? Gehaltsvergleich

Alle, die in Österreich im Landes- oder Bundesdienst bis incl. Schuljahr 2018/19 neu als Lehrer/in be-ginnen, müssen sich am Beginn entscheiden, ob sie nach dem bisherigen LehrerInnendienstrecht oder nach dem neuen PädagogInnendienstrecht  angestellt werden wollen.

>>>> Vergleich der Gehaltstabellen nach Dienstrecht neu und alt.

II-L Gehaltsrechner

&

Abgeltung für Matura - Vorbereitung

Rechner und Erklärung

 

===>>Rechner