Sa

11

Jun

2016

Initiative: Mehr Zeit für die Korrektur der schriftlichen Maturaarbeiten

Sehr geehrte Frau BM Dr. Hammerschmid

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die zeitlich vorgeschriebenen Richtlinien zur Korrektur der zentralen Matura unangemessen kurz sind und dadurch einige ernstzunehmende Reibungspunkte entstanden sind.

Seit Jahren werden die Lehrkräfte in diversen, teilweise verpflichtenden Fortbildungen darauf hintrainiert, die schriftlichen Arbeiten der SchülerInnen nach diversen Kriterien (und in den Fremdsprachen mit zwei, beziehungsweise mit vier verschiedenen Farben) zu korrigieren, um den SchülerInnen somit ein detailliertes Feedback zu geben und die zentralen Maturaaufgaben nach ebendiesen Kriterien zu korrigieren.

Nun wird diese ganze Mühe ad absurdum geführt, indem nicht genug Zeit für die Korrektur veranschlagt wird.
In manchen Fällen scheint dies natürlich auch nicht nötig. Eine Lehrperson, die nur fünf Kandidaten hat, wird diese Arbeiten in weniger als einer Woche wohl korrigieren können. Jedoch werden all jene ausgeklammert, die ganze Klassen, in manchen Fällen sogar zwei Abschlussklassen haben und in derselben Zeit das Vier-, Fünf- oder Sechsfache zu korrigieren haben. Abgesehen von der geforderten, aufwändigen Korrektur, kommt dieses Jahr noch hinzu, dass zu jeder einzelnen Arbeit eine schriftliche Begründung der Note zu formulieren ist.

In Anbetracht der Tatsache, dass es vor allem bei der Matura um genaues Arbeiten geht, stellen wir Ihnen die Frage, warum für das Korrigieren und schriftliche Beurteilen teilweise weniger Zeit anberaumt ist als für das Durchsehen der Arbeiten von einer zweiten, vom Vorsitz gewählten Person.

Des Weiteren möchten wir hervorheben, dass in manchen Fällen kein einziger Werktag in der Korrekturzeit veranschlagt ist. Ein(e) Italienischlehrer(in) etwa bekommt die vorgegebenen Lösungen des Bifie am Freitag ab 16:00 Uhr und hat bis Mittwoch nach diesem Pfingstwochenende Zeit die Arbeiten abzugeben. Kulanterweise wird in solchen Fällen die Frist um ein paar Tage verlängert. Dennoch stellen wir in Frage, ob dies mit dem Arbeitszeitgesetz konform geht (§12 (3) AZG Ruhezeiten).

Es steht außer Frage, dass diese Kürzung der Korrekturzeit in erster Linie die Arbeitshaltung und Qualität der Arbeit beeinflusst und die Lehrpersonen beruflich wie auch privat unter unnötigen Druck setzt.

Wir sind davon überzeugt, dass die Lehrkräfte qualifizierte Korrekturarbeit nach den neuen Kriterien leisten, wenn es die zeitlichen Rahmenbedingungen zulassen.

Darum fordern wir Sie dringend dazu auf, an entsprechender Stelle auf eine angemessene Adaptierung der zeitlichen Vorgaben für die kommenden Jahre hinzuwirken.


Ihr Lehrerteam

Ergeht auch an die zuständigen Zentralausschüsse und Gewerkschaftsgremien


Arbeitszeitgesetz
§12 (3) AZG Ruhezeiten
Den Arbeitnehmern gebührt wöchentlich eine ununterbrochene Wochenruhe von mindestens sechsunddreißig Stunden.

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Sa

25

Apr

2015

Adressenliste für ProtestresolutionenAdressenliste für Protestresolutionen

Adressenliste für Protestresolutionen

 

Alle Schultypen (Politik, Ministerien, Medien, Gew./Elternvertr., ARGE-LehrerInnen Vors+2Stv):

werner.faymann@bka.gv.at, Josef.Ostermayer@bka.gv.at, michael.haeupl@wien.gv.at, reinhold.mitterlehner@bmwfw.gv.at, hans-joerg.schelling@bmf.gv.at, karlheinz.kopf@oevpklub.at, walter.rosenkranz@parlament.gv.at, elmar.mayer@spoe.at, eva.glawischnig@gruene.at, harald.walser@gruene.at, matthias@strolz.eu, Gabriele.Heinisch-Hosek@bmbf.gv.at, andreas.thaller@bmbf.gv.at, christian.dorninger@bmbf.gv.at, kurt.nekula@bmbf.gv.at, sonja.stessl@bka.gv.at, angelika.flatz@bka.gv.at, innenpolitik@apa.at, andreas.kuthan@apa.at, Bildung@derStandard.at, chefredaktion@derStandard.at, Lisa.Nimmervoll@derstandard.at, julia.neuhauser@diepresse.com, redaktion@heute.at, innenpolitik@kleinezeitung.at, chefredaktion@kronenzeitung.at, chefredaktion@kurier.at, innenpolitik@kurier.at, politik@nachrichten.at, redaktion@news.at, redaktion@profil.at, redaktion@tt.com, redaktion@wienweb.at, Klaus.Haemmerle@vorarlbergernac hrichten.at, markus.hasenberger@puls4.com, online@orf.at, online-redaktion@diepresse.com, erich.foglar@oegb.at, office@elternverein.at, office@bundeselternverband.at, Fritz.Neugebauer@goed.at, hannes.gruber@goed.at, Norbert.Schnedl@goed.at, Richard.Holzer@goed.at, paul.Kimberger@goed.at, thomas.bulant@goed.at, juergen.rainer@goed.at, dazu am besten auch noch jew. Bundesland-Adressen: GOeD-Landesvorsitzender und LSR-PraesidentIn u.Ae., 

und Bcc bitte auch an mand@oeli, damit wir sehen, was sich tut

zusaetzlich APS: paul.kimberger@ooe.gv.at, martin.hoeflehner@fcg-wien-aps.at, thomas_bulant@yahoo.de, peter.boehm@noel.gv.at

zusaetzlich BS: judith.roth@ooe.gv.at, bsza@aon.at, hanzmann@schule.at,

zusaetzlich AHS: eckehard.quin@aon.at, michael.zahradnik@inode.at, herbert.weiss@oepu.at,

zusaetzlich BMHS: juergen.rainer@bmbf.gv.at, fuchsbauer@oeli-ug.at, heinrich.himmer@fsgbmhs.eu, roland.gangl@bmbf.gv.at,

zusaetzlich Landwirtschaftsschulen: alfons.burtscher@ooe.gv.at, dominikus.plaschg@stmk.gv.at,

zusaetzlich PH: wolfgang.weissengruber@goed.at

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Do

02

Apr

2015

Besoldungsreform - kein Überleitungsverlust mehrBesoldungsreform - kein Überleitungsverlust mehr

Der Text zur Reparatur des neuen Besoldungsrechts geht in die Begutachtung.
Das wichtigste ist, dass die Regelung im aktuellen Begutachtungstext garantieren, dass niemand durch die Überleitung in das neue Besoldungssystem einen Verlust erleidet.
Die wesentlichen Änderungen sind wirkliche Verbesserungen gegenüber dem NR-Beschluss vom 21.1.2015. Leider wurde bezüglich der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages nichts geändert.

Eine Analyse von Gary Fuchsbauer
- Für die Zeit von der 1. bis zur (vorgezogenen) 2. Biennalvorrückung nach dem Februar 2015 wird auch eine (etwas kompliziert berechnete) Wahrungszulage bezahlt, die dazu führt, dass niemand durch die Überleitung einen Verlust erleiden wird.
- Die Verweildauer in der 1. Gehaltsstufe des neuen LehrerInnendienstrechts wird (von zuletzt 6,5) auf 3,5 Jahre verkürzt, sodass gegenüber der ursprünglichen Regelung praktisch kein Verlust und für viele Fälle sogar ein Vorteil entsteht.
- Zivildienst wird in voller Länge angerechnet,
- freiwillig verlängerter Präsenzdienst wird künftig als Dienstverhältnis begangen und somit als öffentliche Vordienstzeit angerechnet.
Über die Sondervertragsregelungen für MangelfachlehrerInnen steht nichts Neues im Gesetz, aber diese werden nach Zusagen von Dienstgeberseite gegenüber bisherigen Regelungen nicht verschlechtert. Es müssen in diesem Fall wohl die Verordnungen geändert, bzw. speziell von der BMHS-Gewerkschaft zu verhandelt werden.

Leider keine Änderung gibt es für alle, die nach eigener Meinung im Februar 2015 einen falschen Vorrückungsstichtag (und deshalb auch eine Neuberechnung beantragt) hatten: Die Überleitung ins neue Recht geschieht nach der aktuell gültigen Gehaltsstufe und eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ist nicht mehr möglich, weil es diesen im Neurecht nicht gibt. Und auch eine Neuberechnung des (nun so genannten) Besoldungsdienstalters ist für die, die schon in einem Biennalsystem sind nicht möglich, weil sie ausschließlich nach dem neuen Gesetz übergeleitet werden (siehe Kreidekreis 2/2015, S. 3).
Da diese Nachteile in der Übergangsphase von den Jurist/innen der Regierung für EU-Gesetzeskonform gehalten werden, werden diese Bestimmung wohl nur durch neuerliche Prozesse geändert werden können.
Für derzeitige II-L-LehrerInnen (befristet Beschäftigte) und neue Bedienstete scheinen die neuen Bestimmungen tatsächlich kein Nachteil zu sein und in so manchen Fällen auch deutliche Vorteile bringen (was den berechtigten Frust der schon im Dienst Befindlichen, die vom Neurecht nicht profitieren können [Anrechnung von bis zu 10 Jahren berufsnützliche Privatwirtschaftszeit], wohl nicht kleiner macht).

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Di

03

Feb

2015

Neues Gehaltsgesetz Zusammenfassung

Eine Zusammenfassung, was sich bei aktueller Gesetzeslage ändert (Beschluss vom 21.01.)

von Gerhard Pušnik

  • Es ändert sich nichts bei all jenen, die keine Vorrückungen mehr haben.
  • Es ändert sich im Moment nichts bei all jenen, die einen befristeten Vertrag ohne Vorrückung haben (z.B.: II-L-LehrerInnen). Wenn diese einen Dauervertrag bekommen gilt für sie das neue Recht des Besoldungsalters, d.h. Beginn in der Gehaltsstufe 1 (weil in diese die Ausbildungszeit schon eingerechnet ist) mit Besoldungsalter null. ABER: Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst im EWR, Wehr-/Zivildienst (aber nur bis 6 Monate!), berufsnützliche Privatwirtschaftsverdienstzeiten (aber nur bis 10 Jahre!) werden auf das Besoldungsalter angerechnet, z.B.: 4 Jahre II-L: Einstieg in Gehaltsstufe 3.
  • Für alle anderen gilt: sie bleiben bis zu ihrer nächsten Vorrückung (nach altem Recht) gehaltsmäßig beim bisherigen Betrag. Ab dann wirkt bei allen das neue Recht – (siehe unten "2. Wie die Umstufung passiert").

Da sich an Beispielen zeigt, dass die Beteuerungen der Regierung, niemand verliere durch den Umstieg, nicht stimmen, hat der Nationalrat am 21.01. auch beschlossen, dass das Gesetz repariert wird, damit niemand etwas in der Lebensverdienstsumme verliert. Die Gespräche dazu zwischen Dienstgeberseite und Gewerkschaft haben bereits begonnen.

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Fr

30

Jan

2015

Conclusio aus der GÖD-Info zum neuen Besoldungsrecht

Von Gary Fuchsbauer und Reinhart Sellner

Zusammenfassung, was sich bei aktueller Gesetzeslage (Nationalrats-beschluss vom 21.1.) ändert, bzw. bei wem sich nichts ändert.
 
- Es ändert sich nichts bei all jenen, die keine (vom Vorrückungsstichtag bestimmten) Vorrückungen mehr haben, zB weil sie schon in der DAZ sind, weil sie in einem gehobenen Dienst sind (zB LSI), weil sie einen (zB Berufsschul-)Sondervertrag außerhalb der normalen Biennalgehaltsstufen haben.

- Es ändert sich im Moment nichts bei all jenen, die in einem befristeten Dienstverhältnis ohne Vorrückung sind (zB II-L-LehrerInnen).
Wenn diese einen Dauevertrag bekommen, wird kein Vorrückungsstichtag mehr berechnet, sondern es gilt eben das nun neue Recht des Besoldungsalters.
D.h. Beginn in der Gehaltsstufe 1 (weil in diese die Ausbildungszeit schon eingerechnet ist) mit Besoldungsalter null.
ABER: Vordienstzeiten im öff. Dienst (zB eben II-L-LehrerIn [aber nicht reines

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