Pendlerpauschale - Pendlereuro 2014: Neuer Antrag erforderlich – spätestens bis 30. September 2014

Infos zum Pendlerpauschale und Pendlereuro 2014

 

Neuer Antrag erforderlich – spätestens bis 30. September 2014

 

Jeder, auch diejenigen die bereits das Pendlerpauschale beziehen, müssen eine neue Erklärung abgeben. Wird keine neue Erklärung bis spätestens 30. September 2014 vorgelegt, führt dies zur Einstellung des Pendlerpauschales.

 

Und das geht ganz einfach und schnell mit dem Pendlerrechner:

Den Ausdruck aus dem Pendlerrechner beim Arbeitgeber (Schule) bis spätestens

30. September 2014 abgeben.

 

Zu beachten ist:

Die kürzeste Wegstrecke und – zeit wird aufgrund des eingegebenen Wohn- und Arbeitsortes errechnet. Bei unterschiedlichen Arbeitsbeginn- und -endzeiten (laut Stundenplan) sind unterschiedliche Ergebnisse möglich.

 

Kleines Pendlerpauschale - Öffis sind zumutbar (Info siehe unten)

Es ist (auch bei unterschiedlichen Ergebnissen) nur ein Ausdruck des Pendlerrechners vorzulegen, der repräsentativ ist, d.h. für die überwiegende AnzahI der Arbeitstage pro Woche zutrifft.

 

Großes Pendlerpauschale - Öffis unzumutbar (Info siehe unten)

Es ist der Stundenplan sowie ein Ausdruck des Pendlerrechners für jeden Unterrichtstag vorzulegen, damit die Unzumutbarkeit der Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel belegt werden kann.

 

Pendlerpauschale

 

Zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag, der allen aktiven Arbeitnehmer/innen ohne Antrag zusteht und die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgelten soll, stehen unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales zu.

 

Voraussetzungen:

 

Kleine Pendlerpauschale:

Eine Wegstrecke des Arbeitsweges muss mindestens 20 KM betragen und die Benutzung der Öffis ist zumutbar (Info weiter unten).

 

Großes Pendlerpauschale:

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar (Info weiter unten) und der Arbeitsweg beträgt mindestens 2 KM.

 

Kleines Pendlerpauschale (Freibetrag):

 mindestens 20 km bis 40 km >>   696 Euro jährlich

bei mehr als 40 km bis 60 km >> 1.356 Euro jährlich

bei mehr als 60 km               >> 2.016 Euro jährlich

 

Großes Pendlerpauschale (Freibetrag):

mindestens    2 km bis 20 km >>   372 Euro jährlich

bei mehr als 20 km bis 40 km >> 1.476 Euro jährlich

bei mehr als 40 km bis 60 km >> 2.568 Euro jährlich

bei mehr als 60 km              >>  3.672 Euro jährlich

 

Pendlereuro

 

Bei Anspruch auf das große oder kleine Pendlerpauschale, steht der Pendlereuro zu. Der Pendlereuro beträgt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke des Arbeitsweges.

 

Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

 

Unzumutbar ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmitteln unter folgenden Bedingungen:

> Wenn zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder auch Arbeitsstätte und Wohnung) kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.

> Wenn im Behindertenpass eine Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht oder ein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt (bzw. eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung vorliegt).

> Wenn die einfache Wegestrecke mehr als 120 Minuten dauert.

> Wenn die einfache Wegestrecke zwischen 60 und 120 Minuten dauert (Anmerkung: bis 60 Minuten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf jeden Fall zumutbar), muss die entfernungsabhängige Höchstdauer berechnet werden. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der einfachen Wegstrecke, maximal jedoch 120 Minuten. Wird diese entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar.

 

Beispiel: der einfache Arbeitsweg ist 25 Km, die einfache Wegedauer mit den Öffis 90 Minuten. Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 85 Minuten (60 Minuten zuzüglich 25 Minuten). Da die Zeitdauer für die Wegstrecke „Wohnung – Arbeitsstätte“ die entfernungsabhängige Höchstdauer übersteigt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar und es steht ein großes Pendlerpauschale zu.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0