Neues Gehaltsgesetz Zusammenfassung

Eine Zusammenfassung, was sich bei aktueller Gesetzeslage ändert (Beschluss vom 21.01.)

von Gerhard Pušnik

  • Es ändert sich nichts bei all jenen, die keine Vorrückungen mehr haben.
  • Es ändert sich im Moment nichts bei all jenen, die einen befristeten Vertrag ohne Vorrückung haben (z.B.: II-L-LehrerInnen). Wenn diese einen Dauervertrag bekommen gilt für sie das neue Recht des Besoldungsalters, d.h. Beginn in der Gehaltsstufe 1 (weil in diese die Ausbildungszeit schon eingerechnet ist) mit Besoldungsalter null. ABER: Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst im EWR, Wehr-/Zivildienst (aber nur bis 6 Monate!), berufsnützliche Privatwirtschaftsverdienstzeiten (aber nur bis 10 Jahre!) werden auf das Besoldungsalter angerechnet, z.B.: 4 Jahre II-L: Einstieg in Gehaltsstufe 3.
  • Für alle anderen gilt: sie bleiben bis zu ihrer nächsten Vorrückung (nach altem Recht) gehaltsmäßig beim bisherigen Betrag. Ab dann wirkt bei allen das neue Recht – (siehe unten "2. Wie die Umstufung passiert").

Da sich an Beispielen zeigt, dass die Beteuerungen der Regierung, niemand verliere durch den Umstieg, nicht stimmen, hat der Nationalrat am 21.01. auch beschlossen, dass das Gesetz repariert wird, damit niemand etwas in der Lebensverdienstsumme verliert. Die Gespräche dazu zwischen Dienstgeberseite und Gewerkschaft haben bereits begonnen.

Wie die Umstufung passiert:
a) Bezahlung bis zur nächsten persönlichen Vorrückung wie bisher. Jede/r ist formell in dieser Zeit in der betragsmäßig nächstniedrigeren Stufe im neuen System, bekommt aber die "Wahrungszulage" auf seinen alten Bezug.
b) Nächste Vorrückung nach bisherigem Datum, aber in neuer Tabelle (ergibt meist weniger Gehalt als im Altrecht) – in die sogenannte Übergangsstufe, die aber verkürzt ist, denn:

Jeder/m Lehrerin/er werden eineinhalb Jahre Besoldungsalter (Akademiker/innen 1,5 Jahre - Maturant/innen 6 Monate - andere 1 Jahr) gutgeschrieben. Das bedeutet: die danach nächste Vorrückung (zweite nach 01.03.2015) geschieht daher um eineinhalb Jahre (6 Monate/1 Jahr) früher in die sogenannte Zielstufe. Ab nun normale (meist 2jährige) Vorrückung.

Nachteile für Karenzzeiten vor Berufslaufbahnbeginn müssen noch beseitigt werden (Halbanrechnung von sonstigen Zeiten gibt es im neuen Gesetz nicht mehr).

Alle, die Nachteile in ihrer persönlichen Gehaltskarriere finden, mögen diese an die GÖD melden (cc bitte an a@öli-ug.at).

Die für Umstiegsberechnungen erforderlichen Gehaltstabellen (für LehrerInnen)
Der Gesetzestext kann auch abgerufen werden.
Ausführliche Analyse

Kommentar schreiben

Kommentare: 0