EuGH-Urteil vom 11.11.2014 - Vorrückungsstichtag

Der österreichische Gesetzgeber darf im Zuge der Beendigung von Altersdiskriminierung im Besoldungssystem für Beamte nicht neue Ungleichbehandlungen einführen

Hintergrund – Vorgeschichte:
Seit Beendigung der sogenannten „Altersdiskriminierung“ ist für die Berechnung des Vorrückungsstichtages die Schulzeit der Lehrzeit gleichzustellen. Das bedeutet, dass der Vorrückungsstichtag, von dem die Einstufung in die Gehaltsstufe berechnet wird, vom 18. Lebensjahr auf das 15. vorgezogen und damit drei Jahre mehr für die Vorrückung angerechnet wird. Das entspricht ca. einem Plus von eineinhalb Gehaltsstufen. Unser Arbeitgeber reagierte auf diese neue Situation prompt und hat kurzum die Dauer der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre erhöht. Damit hat er den positiven Effekt neutralisiert. Der Bund muss zwar drei Jahre mehr für die Vorrückung anrechnen, aber die zweite Gehaltsstufe wird nicht mehr nach zwei, sondern erst nach fünf Jahren erreicht – also de facto keine Auswirkung auf die Höhe der Gehaltsstufe. Und genau diese Erhöhung der Dauer der ersten Gehaltsstufe wurde am 11.11. 2014 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gekippt. Wir können gespannt sein, wie unser Dienstgeber auf die, für ihn sehr teure, Situation reagiert. Wir müssen weiter auf der Hut sein, damit sich der Bund nicht wieder auf unsere Kosten mit Tricks das Problem zu lösen versucht. 
Aussendung der GÖD BMHS am 12.11.2014
Der österreichische Gesetzgeber darf im Zuge der Beendigung von Altersdiskriminierung im Besoldungssystem für Beamte nicht neue Ungleichbehandlungen einführen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag, 11.11.2014, in Luxemburg entschieden (C-530/13). Hintergrund war die mittels gewerkschaftlichen Rechtsschutzes geführte Klage eines Beamten vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen der Verlängerung bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre. Damit hat der EuGH die Rechtsansicht der BMHS-Gewerkschaft bestätigt, wonach die Ersetzung des Biennalsprungs durch einen Quinquennalsprung nach Neuantrag auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages EU-rechtswidrig sei (siehe dazu „Weg in die Wirtschaft“ Nr. 2/2014).
Der Vorsitzende der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Fritz Neugebauer, verlangte im Zusammenhang mit dieser vom EuGH ergangenen Entscheidung zur Altersdiskriminierung von der Bundesregierung die sofortige Abgabe eines Verjährungsverzichtes, um finanzielle Nachteile für die Kollegenschaft hintanzuhalten. Dem folgend hat der Bund als Dienstgeber zugesagt, einen Verjährungsverzicht leisten zu wollen. Dies geschehe, um rasch Rechtssicherheit für die Bediensteten herzustellen, hieß es am Dienstag, 11.11.2014, in einer Aussendung von Staatssekretärin Sonja Steßl.

EuGH-Urteil Vorrückungsstichtag
Der österreichische Gesetzgeber darf im Zuge der Beendigung von Altersdiskriminierung im Besoldungssystem für Beamte nicht neue Ungleichbehandlungen einführen
EuGH+Altersdiskriminierung+Vorrückungsst
Adobe Acrobat Dokument 215.8 KB

Kommentar schreiben

Kommentare: 0