Grundlegende Informationen für Wahlwerber/innen

Abkürzungen: DWA = Dienststellenwahlausschuss, FWA = Fachwahlausschuss, ZWA = Zentralwahlausschuss

 

Bestellung des Wahlausschusses (DWA):

Wird für letzte August/erste Septemberwoche empfohlen. DWA wird nach dem Mandatsstand des alten DA zusammengesetzt und hat bei 20-300 Bediensteten 3 Mitglieder, bis 1000: 5, darüber: 7

 

Termine

Am 26.-27. 11. 2014 ist Wahltermin

 

Aktiv Wahlberechtigt ist, wer am 15. 9. 2014 im Bundesdienst ist und am 26. 11. 2014 der Dienststelle angehört.

 

Passives Wahlrecht: Kandidieren darf jede/r Bedienstete, die/der zum Zeitpunkt der Ausschreibung mind. 6 Monate (also ab 15. April 2014) im Bundesdienst ist. Kein passives Wahlrecht haben Minderjährige, Ausländer/innen (außerhalb der EU), Leiter/innen der Dienststelle, bei der der Ausschuss eingerichtet ist.

Wahlausschreibung spätestens 6 Wochen (15. 10. 2014) vor der Wahl.

 

Einbringung der Wahlvorschläge spätestens 4 Wochen (29.10.2014) vor der Wahl    
Ab 29.10.14 müssen die Wähler/innenliste mindestens 10 Arbeitstage lang aufliegen.

Während dieser Frist sind Einwände gegen Wähler/innenliste an den DWA möglich, die innerhalb von 3 Tagen entschieden werden müssen.

Mängel in einem Wahlvorschlag muss der DWA der Wähler/innengruppe melden, die die Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen beheben kann.

Eine Berufung an ZWA innerhalb von 3 Tagen ist möglich.

Jede Wähler/innengruppe darf eine/n Bedienstete/n als Wahlzeugen/in (ohne Stimmrecht im WA) in den DWA/FWA/ZWA entsenden. Die Meldung erfolgt spätestens 1 Woche vor der Wahl an DWA-Vorsitzende/n unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Anschrift, Diensttitel und Dienststelle.

 

Kundmachung der Wahlvorschläge und der Wahlzeiten am 19. 11. 2014

 

Wahltage am 26.-27. 11. 2014

 

Briefwahl ist beim DWA zeitgerecht zu beantragen, sodass die Aushändigung der Wahlbehelfe so lange vor der Wahl erfolgen kann, dass das Wahlkuvert vor Ende der Wahlzeit beim DWA einlangt.

 

Wahlvorschlag

 

Bezeichnung der Wähler/innengruppe (+ eine Kurzbezeichnung)

Eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung ist erforderlich, ansonsten ist der Wahlvorschlag nach dem/der erstvorgeschlagenen Wahlwerber/in zu benennen.

 

Liste der Wahlwerber/innen mit Vor- und Zuname (Adresse schadet nicht), Geburtsdatum, Unterschrift.

Es ist mindestens 1 Kandidat/in zu nennen, maximal aber die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate.

 

Zustellungsbevollmächtigte/n benennen (ansonsten ist dies der/die Spitzenkandidat/in).

 

Unterstützungserklärungen: Bis 200 Wahlberechtigte -> 2, über 200 bis 10.000 Wahlberechtigte -> 1% der Wahlberechtigten, über 10.000 Wahlberechtigte -> 100.

Auch Kandidat/innen können eine Unterstützungserklärung abgeben.

 

Richtlinien für die Wahlwerbung

(Erlass d. Bundeskanzleramtes (BKA) 1971, wiederverlautbart 1991...)

 

Werbeschreiben, die an Bedienstete der Dienststelle adressiert sind, sollen den Bediensteten in der Dienststelle wie deren sonstige Privatpost auf dem Amtswege zugestellt werden. Die Übergabe von Werbematerial an den Dienststellenleiter mit der Bitte um Aufteilung an die Bediensteten ist unstatthaft und zurückzuweisen. Verteilung von Werbematerial an der Dienststelle ist zulässig.

 

Plakate dürfen an den Tafeln der Personalvertretung und an Tafeln (Plakatständern) von Wähler/innengruppen angebracht werden. Jede andersartige Plakatierung bedarf der Zustimmung des Dienststellenleiters – sie ist zu erteilen, wenn Amtseigentum nicht beschädigt wird.

 

Versammlungen. Es bestehen keine Bedenken, den Bediensteten zwecks Teilnahme an je einer Wahlversammlung jeder Wähler/innengruppe (eingeschränkt auf die Dienststelle) die hierfür erforderliche Freizeit zu gewähren. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Dienstbetrieb so wenig als möglich beeinträchtigt wird. Soweit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, sind diese den Wähler/innengruppen zur Abhaltung der Versammlungen zur Verfügung zu stellen.

 

Diensterleichterung für Wahlwerber/innen. Die Bediensteten dürfen gemäß §32 PVG in der Wahlwerbung nicht beschränkt werden. Es wird empfohlen, den Wahlwerber/inne/n – soweit dies der Dienstbetrieb zulässt – die für die Wahlwerbung unbedingt erforderliche Freizeit zu gewähren. Über den Personenkreis, dem Freizeit zur Werbung gewährt werden soll, wäre mit den Wähler/innengruppen eine Absprache zu treffen. Hierbei wird davon auszugehen sein, dass zur Werbung in der eigenen Dienststelle grundsätzlich keine solche Freistellung erforderlich ist, es sei denn, für zwei oder mehrere Dienststellen wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet oder eine Dienststelle ist nicht bloß in einem Gebäude untergebracht. Die Gewährung von Freizeit zur Wahlwerbung wird vor allem Kandidat/inn/en von Fach- oder Zentralausschüssen betreffen.

 

Der finanzielle Aufwand für die Wahlwerbung ist von den Wähler/innengruppen selbst zu bedecken.

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